Wird bei einem Hauskauf jede Gewährleistung wegbedungen, so bezieht sich das nicht auf Mängel, mit denen ein Käufer vernünftigerweise gar nicht rechnen musste. Das hielt das Bundesgericht kürzlich in einem Urteil vom April 2018 fest und lässt im Zusammenhang mit einem mangelhaften Fundament eine Freizeichnungsklausel nicht gelten.